Häufige Fragen - Kabelfernsehversorgung über Ihren Vermieter ab 2024

Wir möchten Sie heute darüber informieren, dass sich ab dem 01.07.2024 Änderungen hinsichtlich Ihres Kabelfernsehanschlusses ergeben.

Bisher wurden Sie durch die RegioNet Schweinfurt mit Kabelfernsehen grundversorgt. Die Kosten wurden im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anschließend durch uns, der SWG als Ihrer Vermieterin, auf Sie umgelegt.

Ab dem 01.07.2024 ist dieses einfache Vorgehen jedoch nicht mehr möglich, da die Kosten für das Kabelfernsehen ab diesem Zeitpunkt aufgrund geltender EU-Gesetzgebung nicht mehr über die Betriebskostenabrechnung umgelegt werden dürfen.

Das bedeutet, dass wenn Sie nach dem 30.06.2024 weiterhin Kabelfernsehen nutzen möchten, Sie mit Vertragsbeginn zum 01.07.2024 selbst einen Vertrag, beispielsweise mit Ihrem bisherigen Versorger (RegioNet), abschließen müssen.

Um eine nahtlose Versorgung sicherzustellen, empfehlen wir Ihnen daher, sich rechtzeitig um einen entsprechenden Vertrag zu bemühen.

Gesetzliche Grundlage

Aufgrund gesetzlicher Regelungen ist es Vermietern ab dem 01.07.2024 nicht mehr wie bisher möglich, die Kosten für den Kabelfernsehanschluss auf die Mieter mittels der Betriebskostenabrechnungen umzulegen. Daher muss, wenn die Versorgung mit Kabelfernsehen gewünscht ist, jeder Mieter ab 01.07.2024 selbst einen Vertrag mit einem Versorgungsunternehmen, beispielsweise mit dem bisherigen Versorger und Kabelnetzbetreiber (RegioNet) abschließen.

 

Mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMG) ist der am 20. Dezember 2018 in Kraft getretene Europäische Kodex für die elektronische Kommunikation (EU-Richtlinie 2018/1972) zum 1. Dezember 2021 in deutsches Recht umgesetzt worden. Durch das TKMG werden die Weichen für einen modernisierten Telekommunikationsrechtsrahmen in zahlreichen zentralen Themenbereichen für die nächsten Jahre gestellt.

Was passiert, wenn ich als Mieter bis 30.06.2024 keinen neuen eigenen Fernsehversorgungsvertrag abschließe?

Die Fernsehsignallieferung endet dann zum 30.06.2024. Ab 01.07.2024 hätten Sie keine Fernsehversorgung mehr.

Kann ich bereits jetzt schon einen eigenen neuen Fernsehversorgungsvertrag für den Zeitraum ab 01.07.2024 abschließen?

Ja, dies ist bei verschiedenen Anbietern, beispielsweise ihrem bisherigen Versorger (RegioNet) möglich.

Kann ich als Mieter die mietvertragliche Fortführung der Versorgung durch meinen Vermieter (SWG) verlangen?

Nein. Dies würde eine unzulässige abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters darstellen (vgl. § 556 Abs. 4 BGB).

Kann ich als Mieter mietvertraglich eine Weiterführung der TV-Versorgung als kostenlose Versorgung verlangen?

Nein. Eine kostenlose Versorgungspflicht des Vermieters besteht grundsätzlich nicht.

Endet die derzeitige Regelung zur betriebskostenrechtlichen Umlagefähigkeit für alle Anlagen am 30.06.2024?

Die Übergangsfrist bis zum 30.06.2024 gilt für die Umlage von Betriebskosten für alle Anlagen, die vor dem 01.12.2021 errichtet wurden. Für Anlagen die erst nach dem 01.12.2021 errichtet worden sind, entfällt die Umlagefähigkeit bereits schon seit dem 01.12.2021 vollständig.

Was ist eine Opt-out-Option?

Opt-out-Option bedeutet die optionale Abwahl der bisherigen TV-Versorgung durch den Mieter.

Kann ich mich als Mieter mittels der neuen Opt-out-Option vor dem 30.06.2024 von der Zahlungspflicht der Umlage befreien?

Nein dies ist nicht möglich, wenn die Versorgung über die Betriebskosten abgerechnet wird, ist eine Abwahl erst ab dem 01.07.2024 möglich. Anderenfalls würde es sich um eine Änderung des Mietvertrages handeln, die von einer Zustimmung beider Mietvertragsparteien (Mieter und Vermieter) abhängt.

Muss/kann ich als Mieter das Opt-out Recht neben dem Vermieter auch gegenüber dem Kabelversorger ausüben, wenn sowohl eine BK-Umlage erfolgt und ich beim Kabelversorger noch Zusatzleistungen separat beauftragt habe?

Nein. Vertragspartner des Mieters beim Opt-out-Recht ist ausschließlich das Wohnungsunternehmen.

Können ab 01.07.2024 keinerlei Kosten für die Kabelversorgung mehr umgelegt werden?

Doch. Als Anschlussregelung für den Wegfall der Umlagefähigkeit wird ein „Glasfaserbereitstellungsentgelt“ neu geschaffen. Dieses Entgelt ist im Rahmen der Betriebskosten unter nachfolgenden Voraussetzungen umlagefähig:

  • alle Wohnungen in einem Gebäude müssen mit Glasfaseranbindung versorgt sein
  • die Umlage darf maximal auf die Dauer von fünf bis maximal neun Jahren begrenzt sein
  • die Höhe der Umlage darf in der Regel maximal 60 € pro Haushalt und Jahr betragen
Darf ich eine Satellitenschüssel an der Balkonbrüstung montieren?

Die Anbringung einer Satellitenschüssel darf nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vermieter erfolgen.